§ 19 Anzeigepflicht
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/19#abs-1 (1) Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann, hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/19#abs-2 (2) Den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Absatz 2 bis 5 hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/19#abs-3 (3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln sind. Die Anzeigen sind bei dem für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständigen Finanzamt bis zum 31. März des Jahres zu erstatten, das auf das Kalenderjahr der Änderung nach Absatz 1 oder das Kalenderjahr des Wegfalls der Voraussetzungen nach Absatz 2 folgt. Auf Antrag kann die zuständige Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. Für die Entscheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 19 GrStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Düsseldorf, 14.11.2008 – 11 K 1674/08 BG
- FG Düsseldorf, 14.11.2008 – 11 K 3180/07 BG
- FG Düsseldorf, 14.11.2008 – 11 K 3631/07 BG
- FG Düsseldorf, 14.11.2008 – 11 K 4225/07 BGZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 14.11.2008 – 11 K 662/08 BG
- FG Düsseldorf, 05.02.2008 – 11 V 4226/07 A (BG)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2931)
BGBl. 2021 I S. 2931
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 19 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.